§ 2 L-AWG

L-AWG - Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(2) Siedlungsabfälle sind

a)

gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;

b)

gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind.

Siedlungsabfälle umfassen keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und keine Bau- und Abbruchabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.

(3) Abfallbesitzer ist der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat.

(4) Übernahmsorte sind in der Nähe von Liegenschaften, auf denen Abfälle anfallen, eingerichtete Orte, wo der Abfallbesitzer Abfälle zur Systemabfuhr bereitstellt.

(5) Sammelstellen sind Orte, zu denen der Abfallbesitzer Abfälle bringt und wo diese zur Systemabfuhr zwischengelagert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 25/2022

In Kraft seit 02.04.2022 bis 31.12.9999
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