(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) | entgegen § 6 Abfälle verwahrt oder nicht rechtzeitig abführen lässt oder selbst abführt, | |||||||||
b) | entgegen § 7 Abs. 5 und 6 Abfälle nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitstellt, | |||||||||
c) | entgegen § 7 Abs. 7 Abfälle nicht zur Sammelstelle bringt, | |||||||||
d) | beim Durchsuchen von Abfällen Übernahmsorte oder Sammelstellen verunreinigt, | |||||||||
e) | die zur Aufnahme von bestimmten Arten von Abfällen bereitgestellten Abfallbehälter oder Sammeleinrichtungen unbefugt oder bestimmungswidrig verwendet, | |||||||||
f) | den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1, 4 oder 5 nicht nachkommt, | |||||||||
g) | entgegen § 14 Abs. 2 und 3 Abfälle nicht an die betreffende Abfallbeseitigungsanlage abführt oder diese Abfälle nicht übernimmt, | |||||||||
h) | entgegen § 15 Abs. 8 Auskünfte nicht erteilt, Einsicht in die Geschäftsunterlagen nicht gewährt oder Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen der Anlage nicht ermöglicht, | |||||||||
i) | entgegen einer aufgrund des § 18a Abs. 1 ergangenen Verordnung öffentliche Straßen oder öffentlich zugängliche Freiräume verunreinigt, | |||||||||
j) | entgegen § 19 Abs. 2 den Zutritt zu Liegenschaften oder Anlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt, | |||||||||
k) | die Verfügungen nicht befolgt, die in Verordnungen oder Entscheidungen enthalten sind, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen. |
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d, g und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
(5) Geldstrafen für Übertretungen nach Abs. 1 lit. i fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Übertretung begangen wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 9/2018, 3/2019
0 Kommentare zu § 23 L-AWG