§ 23 L-AWG

L-AWG - Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

entgegen § 6 Abfälle verwahrt oder nicht rechtzeitig abführen lässt oder selbst abführt,

b)

entgegen § 7 Abs. 5 und 6 Abfälle nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitstellt,

c)

entgegen § 7 Abs. 7 Abfälle nicht zur Sammelstelle bringt,

d)

beim Durchsuchen von Abfällen Übernahmsorte oder Sammelstellen verunreinigt,

e)

die zur Aufnahme von bestimmten Arten von Abfällen bereitgestellten Abfallbehälter oder Sammeleinrichtungen unbefugt oder bestimmungswidrig verwendet,

f)

den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1, 4 oder 5 nicht nachkommt,

g)

entgegen § 14 Abs. 2 und 3 Abfälle nicht an die betreffende Abfallbeseitigungsanlage abführt oder diese Abfälle nicht übernimmt,

h)

entgegen § 15 Abs. 8 Auskünfte nicht erteilt, Einsicht in die Geschäftsunterlagen nicht gewährt oder Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen der Anlage nicht ermöglicht,

i)

entgegen einer aufgrund des § 18a Abs. 1 ergangenen Verordnung öffentliche Straßen oder öffentlich zugängliche Freiräume verunreinigt,

j)

entgegen § 19 Abs. 2 den Zutritt zu Liegenschaften oder Anlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt,

k)

die Verfügungen nicht befolgt, die in Verordnungen oder Entscheidungen enthalten sind, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d, g und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

(5) Geldstrafen für Übertretungen nach Abs. 1 lit. i fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Übertretung begangen wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 9/2018, 3/2019

In Kraft seit 15.01.2019 bis 31.12.9999
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