(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Abfallgesetz, LGBl.Nr. 58/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, außer Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Die Festlegung eines Entgelts nach § 15 für die Zeit ab 1. Juli 2006 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erfolgen.
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