§ 14 L-AWG

L-AWG - Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Einzugsbereiche, Andienungspflicht
Paragraph 14 *,)
Einzugsbereiche, Andienungspflicht
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen für Abfälle nach § 12 Abs. 1 festlegen, soweit dies im öffentlichen Interesse nach § 1 Abs. 8 erforderlich ist. Dabei ist auf den Abfallwirtschaftsplan sowie insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass lange Transportwege vermieden werden und aufgrund von Art und Betriebsweise der Abfallbeseitigungsanlage und ihrer wirtschaftlichen Nutzung ein möglichst niedriges Entgelt gesichert ist. Vor Erlassung einer Verordnung sind der Betreiber der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage, der Vorarlberger Gemeindeverband und die Wirtschaftskammer Vorarlberg anzuhören.Die Landesregierung kann durch Verordnung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen für Abfälle nach Paragraph 12, Absatz eins, festlegen, soweit dies im öffentlichen Interesse nach Paragraph eins, Absatz 8, erforderlich ist. Dabei ist auf den Abfallwirtschaftsplan sowie insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass lange Transportwege vermieden werden und aufgrund von Art und Betriebsweise der Abfallbeseitigungsanlage und ihrer wirtschaftlichen Nutzung ein möglichst niedriges Entgelt gesichert ist. Vor Erlassung einer Verordnung sind der Betreiber der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage, der Vorarlberger Gemeindeverband und die Wirtschaftskammer Vorarlberg anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Die von einer Verordnung nach Abs. 1 erfassten, im festgelegten Einzugsbereich anfallenden Abfälle sind an die betreffende Abfallbeseitigungsanlage abzuführen (Andienungspflicht). Der Betreiber dieser Abfallbeseitigungsanlage muss diese Abfälle übernehmen, sofern sie entsprechend den bekannt gegebenen betrieblichen Vorschriften übergeben werden.Die von einer Verordnung nach Absatz eins, erfassten, im festgelegten Einzugsbereich anfallenden Abfälle sind an die betreffende Abfallbeseitigungsanlage abzuführen (Andienungspflicht). Der Betreiber dieser Abfallbeseitigungsanlage muss diese Abfälle übernehmen, sofern sie entsprechend den bekannt gegebenen betrieblichen Vorschriften übergeben werden.
  3. (3)Absatz 3Für nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die mangels einer Verordnung nach § 7 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen, können durch Verordnung der Landesregierung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen festgelegt werden, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlich unerlässlichen Auslastung der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage erforderlich ist. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.Für nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die mangels einer Verordnung nach Paragraph 7, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 9, Absatz 3, nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen, können durch Verordnung der Landesregierung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen festgelegt werden, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlich unerlässlichen Auslastung der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage erforderlich ist. Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 62/2023

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 L-AWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 L-AWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 L-AWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 L-AWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 L-AWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-AWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 L-AWG
§ 15 L-AWG