(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen für Abfälle nach § 12 Abs. 1 festlegen, soweit dies im öffentlichen Interesse nach § 1 Abs. 8 erforderlich ist. Dabei ist auf den Abfallwirtschaftsplan sowie insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass lange Transportwege vermieden werden und aufgrund von Art und Betriebsweise der Abfallbeseitigungsanlage und ihrer wirtschaftlichen Nutzung ein möglichst niedriges Entgelt gesichert ist. Vor Erlassung einer Verordnung sind der Betreiber der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage, der Vorarlberger Gemeindeverband und die Wirtschaftskammer Vorarlberg anzuhören.Die Landesregierung kann durch Verordnung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen für Abfälle nach Paragraph 12, Absatz eins, festlegen, soweit dies im öffentlichen Interesse nach Paragraph eins, Absatz 8, erforderlich ist. Dabei ist auf den Abfallwirtschaftsplan sowie insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass lange Transportwege vermieden werden und aufgrund von Art und Betriebsweise der Abfallbeseitigungsanlage und ihrer wirtschaftlichen Nutzung ein möglichst niedriges Entgelt gesichert ist. Vor Erlassung einer Verordnung sind der Betreiber der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage, der Vorarlberger Gemeindeverband und die Wirtschaftskammer Vorarlberg anzuhören.
(2)Absatz 2Die von einer Verordnung nach Abs. 1 erfassten, im festgelegten Einzugsbereich anfallenden Abfälle sind an die betreffende Abfallbeseitigungsanlage abzuführen (Andienungspflicht). Der Betreiber dieser Abfallbeseitigungsanlage muss diese Abfälle übernehmen, sofern sie entsprechend den bekannt gegebenen betrieblichen Vorschriften übergeben werden.Die von einer Verordnung nach Absatz eins, erfassten, im festgelegten Einzugsbereich anfallenden Abfälle sind an die betreffende Abfallbeseitigungsanlage abzuführen (Andienungspflicht). Der Betreiber dieser Abfallbeseitigungsanlage muss diese Abfälle übernehmen, sofern sie entsprechend den bekannt gegebenen betrieblichen Vorschriften übergeben werden.
(3)Absatz 3Für nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die mangels einer Verordnung nach § 7 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen, können durch Verordnung der Landesregierung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen festgelegt werden, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlich unerlässlichen Auslastung der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage erforderlich ist. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.Für nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die mangels einer Verordnung nach Paragraph 7, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 9, Absatz 3, nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen, können durch Verordnung der Landesregierung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen festgelegt werden, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlich unerlässlichen Auslastung der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage erforderlich ist. Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten sinngemäß.
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