§ 19 L-AWG

L-AWG - Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Bürgermeister ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Abfallbesitzer und die Liegenschaftseigentümer (§ 11) die für sie geltenden Verpflichtungen des 2. Abschnitts einhalten. Weiters ist er berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob ein allfälliges Verbot der Verunreinigung nach § 18a eingehalten wird.

(2) Dem Bürgermeister, seinen Organwaltern sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 erster Satz Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen und die erforderliche Auskunft zu erteilen.

(3) Bei der Überprüfung nach Abs. 1 kann sich der Bürgermeister der Angehörigen des Gemeindewachkörpers als Überwachungsorgane bedienen. Weiters kann er zur Mitwirkung bei der Überprüfung mit Bescheid sonstige Personen als Überwachungsorgane bestellen.

(4) Als Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz können nur Personen bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit geeignet und verlässlich sind.

(5) Die Bestellung zum Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz kann jederzeit mit Bescheid widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegen gestanden wären. Die Dauer der Bestellung ist im Bescheid mit höchstens fünf Jahren zu befristen; die Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Die Bestellung zum Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz erlischt durch Widerruf, Zeitablauf, Tod oder Verzicht. Der Verzicht ist dem Bürgermeister gegenüber schriftlich zu erklären.

(7) Dem Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz ist vom Bürgermeister ein Dienstausweis auszufolgen, mit dem es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen ausweisen muss.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2018

In Kraft seit 25.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 L-AWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 L-AWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 L-AWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 L-AWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 L-AWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-AWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18a L-AWG
§ 19a L-AWG