(1) Das Ausmaß der Abfallgebühr ist nach den Abs. 2 und 3 durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen.
(2) Das zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigen. Das Jahreserfordernis (Aufwand nach § 16 Abs. 1) umfasst
a) | die Kosten für den Betrieb und die laufende Instandhaltung der Einrichtungen zur Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen, | |||||||||
b) | die Tilgung der Kosten für Anschaffung, Errichtung und Instandsetzung der Einrichtungen zur Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Nutzungsdauer, | |||||||||
c) | die angemessenen Zinsen für Fremd- und Eigenmittel, die für die in lit. b genannten Zwecke aufgewendet wurden, | |||||||||
d) | eine angemessene Rücklage für die erforderlichen Vorkehrungen nach Auflassung der Abfallbehandlungsanlage, | |||||||||
e) | die Kosten für die Verwaltung, einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit, und | |||||||||
f) | die der Gemeinde erwachsenden angemessenen Kosten für die Sammlung, Abfuhr oder Behandlung von Abfällen, soweit sie nicht durch die Gemeinde selbst besorgt werden. | |||||||||
Erlöse aus der Verwertung sowie Beiträge Dritter sind zu berücksichtigen. |
(3) Die Kosten für die Bereitstellung von Einrichtungen zur Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen, die Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten, die nicht über eine mengenabhängige Gebühr verrechnet werden können, sind im Verhältnis zu den bei den Gebührenschuldnern üblicherweise anfallenden Abfallvolumen oder - massen aufzuteilen (Grundgebühr). Die übrigen Kosten sind nach dem Volumen oder der Masse sowie der Art der übergebenen Abfälle unter Berücksichtigung der Grundsätze der Abfallvermeidung und -verwertung aufzuteilen (mengenabhängige Gebühr).
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