(1) Die Landesregierung bestellt auf Vorschlag des Kulturkuratoriums für jeden der in § 2 Abs. 1 genannten Bereiche drei Fachexpertinnen/Fachexperten. Dazu sind geeignete, im Kulturbereich tätige Personen heranzuziehen. Die Funktionsperiode der Fachexpertinnen/Fachexperten endet zugleich mit der Funktionsperiode des Kulturkuratoriums.
(2) Die Fachexpertinnen/Fachexperten werden kollegial tätig (§ 6 Abs. 3). Ihre Tätigkeit ist durch eine gemeinsame Geschäftsordnung zu regeln (§ 12).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013
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