§ 11 KuKuFöG 2005 Fachexpertinnen/Fachexperten

KuKuFöG 2005 - Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landesregierung bestellt auf Vorschlag des Kulturkuratoriums für jeden der in § 2 Abs. 1 genannten Bereiche drei Fachexpertinnen/Fachexperten. Dazu sind geeignete, im Kulturbereich tätige Personen heranzuziehen. Die Funktionsperiode der Fachexpertinnen/Fachexperten endet zugleich mit der Funktionsperiode des Kulturkuratoriums.

(2) Die Fachexpertinnen/Fachexperten werden kollegial tätig (§ 6 Abs. 3). Ihre Tätigkeit ist durch eine gemeinsame Geschäftsordnung zu regeln (§ 12).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013

In Kraft seit 07.02.2013 bis 31.12.9999
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