§ 14 KuKuFöG 2005 Veröffentlichung und Evaluierung der Kultur- und Kunstförderung

KuKuFöG 2005 - Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis Ende September des Folgejahres einen Kulturbericht vorzulegen. Alle Maßnahmen der steirischen Kultur- und Kunstförderung sind darin in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhang darzustellen.

(2) Das Kulturkuratorium überprüft regelmäßig die Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind dem Kulturbericht anzuschließen.

(3) Stand und Gebarung des Joanneumsfonds sowie Projekte für Kunst im öffentlichen Raum (§ 7) sind in den Kulturbericht aufzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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