(1) Das Land Steiermark als Träger von Privatrechten verpflichtet sich, in der Steiermark oder in besonderer Beziehung zur Steiermark ausgeübte kulturelle Tätigkeiten zu fördern.
(2) Kulturelle Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind geistige und schöpferische, produzierende und reproduzierende Leistungen sowie die Auseinandersetzung mit ihnen. Kulturelle Tätigkeiten sind unverzichtbar für die Entwicklung der Gesellschaft, geben der Gesellschaft in all ihren Bereichen wesentliche Impulse und tragen ein starkes Innovationspotenzial in sich.
(3) Kultur im Sinne dieses Gesetzes ist ein offener, durch Vielfalt und Widerspruch gekennzeichneter gesellschaftlicher Prozess von kultureller und künstlerischer Produktivität und Kommunikation.
(4) Die Kultur- und Kunstförderung des Landes hat insbesondere folgende Ziele zu beachten:
1. | die Unabhängigkeit und Freiheit kulturellen Handelns in seiner gegebenen Vielfalt; | |||||||||
2. | die schöpferische Selbstentfaltung jedes Menschen durch aktive kulturelle Kreativität und die Teilhabe jedes Menschen am kulturellen und künstlerischen Prozess in jeder Region des Landes; | |||||||||
3. | eine zum Verständnis und zur Kritik befähigte Öffentlichkeit; | |||||||||
4. | die Öffnung gegenüber neuen kulturellen und künstlerischen Entwicklungen im In- und Ausland; | |||||||||
5. | die Erhaltung und Nutzung des kulturellen Erbes des Landes Steiermark als ein bestimmendes Element des gegenwärtigen Selbstverständnisses mit dem Ziel, diese Einrichtungen, Errungenschaften und Werke für die Gegenwart zu erschließen und kulturell produktiver Nutzung verfügbar zu machen; | |||||||||
6. | die durch die verschiedenen ethnischen Einflüsse getragene kulturelle Vielfalt der Regionen des Landes Steiermark zu erhalten und zu fördern. |
(5) Dieses Gesetz verfolgt auch das Ziel, den Gemeinden als Vorbild für deren Kunst- und Kulturförderung zu dienen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2017
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