(1) Das Kulturkuratorium wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingerichtet. Es besteht aus 15 geeigneten, im Kulturbereich tätigen Personen, welche fachlich die Förderungsbereiche gemäß § 2 Abs. 1 abdecken sollen.
(2) Die Mitglieder des Kulturkuratoriums dürfen während ihrer Funktionsperiode keine Funktion ausüben, die ihre vollständige Objektivität beeinträchtigen könnte, insbesondere keine mit § 10 Z 1, 2, 6 oder 7 vergleichbare Funktion bei einer anderen Gebietskörperschaft. Ist dies doch der Fall, ist dies ein Enthebungsgrund.
(3) Die Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Für die Bestellung einer neuen Funktionsperiode ist für fünf Mitglieder ein Bestellungsvorschlag des bestehenden Kulturkuratoriums einzuholen. Bei der Erstattung der Vorschläge und der Bestellung ist auf Ausgewogenheit in Hinblick auf die Regionen der Steiermark sowie die Geschlechter zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung für die folgende Funktionsperiode ist möglich.
(4) Die konstituierende Sitzung des Kulturkuratoriums wird von der Landeskulturreferentin/dem Landeskulturreferenten einberufen; die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Das Kulturkuratorium wählt in dieser Sitzung eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
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