(1) Unter Bedachtnahme auf die in § 1 niedergelegten Ziele sind nach kulturpolitischer Bedeutung und künstlerischer Qualität insbesondere zu fördern:
1. | Bildende Kunst, Neue Medien und Architektur; | |||||||||
2. | Darstellende Kunst; | |||||||||
3. | Film; | |||||||||
4. | Literatur; | |||||||||
5. | Musik, Musiktheater und Klangkunst; | |||||||||
6. | Allgemeine Volkskultur, Museen, Denkmalpflege und Kulturgüter. |
(2) Das Land setzt einen Schwerpunkt seiner Förderung im Bereich der Weiterentwicklung der Gegenwartskunst und der Gegenwartskultur unter Berücksichtigung der Verschränkung der in Abs. 1 genannten Förderungsbereiche, auch spartenübergreifend. In all diesen zuvor genannten Förderungsbereichen werden Projekte der digitalen Kunstformen, der kulturellen Bildung und der künstlerischen Forschung berücksichtigt.
(3) Das Land fördert kulturelle Tätigkeiten im Sinne des § 1 durch
1. | allgemeine kulturpolitische Fördermaßnahmen (§ 4 Abs. 1), | |||||||||
2. | Vergabe von Basisförderungen (Abs. 4) und | |||||||||
3. | Vergabe von Einzelförderungen (Abs. 5). |
(4) Basisförderung wird für kulturelle Strukturmaßnahmen (strukturerhaltend und -aufbauend) und längerfristige Konzepte gewährt, insbesondere für bestehende und geplante Produktions- und andere Einrichtungen.
(5) Einzelförderung wird für einzelne Vorhaben im Bereich der Kultur und Kunst oder für kulturelles bzw. künstlerisches Tätigwerden von Personen oder Einrichtungen gewährt, insbesondere auch als Projektförderung für Kunstschaffende.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2017
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