§ 15 KuKuFöG 2005 Übergangsbestimmungen zur Novelle

KuKuFöG 2005 - Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Mitglieder des Förderbeirates werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode als Mitglieder des Kulturkuratoriums tätig. Für diesen Zeitraum ist die fehlende Mitgliederzahl des Kulturkuratoriums nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ergänzen.

(2) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Fachexpertinnen/Fachexperten werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode nach den Bestimmungen dieses Gesetzes tätig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013

In Kraft seit 07.02.2013 bis 31.12.9999
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