(1) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Mitglieder des Förderbeirates werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode als Mitglieder des Kulturkuratoriums tätig. Für diesen Zeitraum ist die fehlende Mitgliederzahl des Kulturkuratoriums nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ergänzen.
(2) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Fachexpertinnen/Fachexperten werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode nach den Bestimmungen dieses Gesetzes tätig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013
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