(1) Allgemeine kulturpolitische Fördermaßnahmen können insbesondere bestehen in
1. | Beratung und Vermittlung betreffend die Möglichkeiten kultureller Aktivitäten; | |||||||||
2. | Durchführung von Wettbewerben und Vergabe von Aufträgen im Bereich der Kultur; | |||||||||
3. | Ankauf von Werken von kultureller Bedeutung; | |||||||||
4. | Vergabe von Auszeichnungen, Titeln, Preisen und Stipendien für besondere kulturelle Leistungen bzw. Verdienste; | |||||||||
5. | Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (z. B. von Vorträgen, Kursen, Ausstellungen, Konzerten); | |||||||||
6. | Qualitätssicherung in der Architektur; | |||||||||
7. | Herausgabe von kulturellen Schriften, Informationen und sonstigen Medien; | |||||||||
8. | Errichtung und Betrieb von Kultur- und Bildungszentren als kulturelle Begegnungsstätten; | |||||||||
9. | Kooperation und Ausnutzung von Synergien mit längerfristigen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen; | |||||||||
10. | Beteiligung an Gesellschaften oder Abschluss von Verträgen zum Zweck kulturbezogener Aktivitäten, wie z. B. der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Projekten oder Festivals gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, insbesondere anderen Gebietskörperschaften. |
(2) Basis- und Einzelförderungen können insbesondere erfolgen durch
1. | Gewährung von Darlehen oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen für kulturelle Tätigkeiten bzw. Zwecke; | |||||||||
2. | Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen für kulturelle Veranstaltungen; | |||||||||
3. | sonstige organisatorische Unterstützung oder Beistellung von Personal- und Sachleistungen für kulturelle Tätigkeiten bzw. Zwecke. |
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