§ 4 KuKuFöG 2005 Förderungsmaßnahmen

KuKuFöG 2005 - Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Allgemeine kulturpolitische Fördermaßnahmen können insbesondere bestehen in

1.

Beratung und Vermittlung betreffend die Möglichkeiten kultureller Aktivitäten;

2.

Durchführung von Wettbewerben und Vergabe von Aufträgen im Bereich der Kultur;

3.

Ankauf von Werken von kultureller Bedeutung;

4.

Vergabe von Auszeichnungen, Titeln, Preisen und Stipendien für besondere kulturelle Leistungen bzw. Verdienste;

5.

Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (z. B. von Vorträgen, Kursen, Ausstellungen, Konzerten);

6.

Qualitätssicherung in der Architektur;

7.

Herausgabe von kulturellen Schriften, Informationen und sonstigen Medien;

8.

Errichtung und Betrieb von Kultur- und Bildungszentren als kulturelle Begegnungsstätten;

9.

Kooperation und Ausnutzung von Synergien mit längerfristigen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen;

10.

Beteiligung an Gesellschaften oder Abschluss von Verträgen zum Zweck kulturbezogener Aktivitäten, wie z. B. der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Projekten oder Festivals gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, insbesondere anderen Gebietskörperschaften.

(2) Basis- und Einzelförderungen können insbesondere erfolgen durch

1.

Gewährung von Darlehen oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen für kulturelle Tätigkeiten bzw. Zwecke;

2.

Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen für kulturelle Veranstaltungen;

3.

sonstige organisatorische Unterstützung oder Beistellung von Personal- und Sachleistungen für kulturelle Tätigkeiten bzw. Zwecke.

In Kraft seit 01.12.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 KuKuFöG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 KuKuFöG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 KuKuFöG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 KuKuFöG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 KuKuFöG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 KuKuFöG 2005
§ 5 KuKuFöG 2005