(1) Das Land Steiermark als Träger von Privatrechten verpflichtet sich, in der Steiermark oder in besonderer Beziehung zur Steiermark ausgeübte kulturelle Tätigkeiten zu fördern.
(2) Kulturelle Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind geistige und schöpferische, produzierende und reproduzierende Leistungen sowie die Auseinandersetzung mit ihnen. Kulturelle Tätigkeiten sind unverzichtbar für die Entwicklung der Gesellschaft, geben der Gesellschaft in all ihren Bereichen wesentliche Impulse und tragen ein starkes Innovationspotenzial in sich.
(3) Kultur im Sinne dieses Gesetzes ist ein offener, durch Vielfalt und Widerspruch gekennzeichneter gesellschaftlicher Prozess von kultureller und künstlerischer Produktivität und Kommunikation.
(4) Die Kultur- und Kunstförderung des Landes hat insbesondere folgende Ziele zu beachten:
1. | die Unabhängigkeit und Freiheit kulturellen Handelns in seiner gegebenen Vielfalt; | |||||||||
2. | die schöpferische Selbstentfaltung jedes Menschen durch aktive kulturelle Kreativität und die Teilhabe jedes Menschen am kulturellen und künstlerischen Prozess in jeder Region des Landes; | |||||||||
3. | eine zum Verständnis und zur Kritik befähigte Öffentlichkeit; | |||||||||
4. | die Öffnung gegenüber neuen kulturellen und künstlerischen Entwicklungen im In- und Ausland; | |||||||||
5. | die Erhaltung und Nutzung des kulturellen Erbes des Landes Steiermark als ein bestimmendes Element des gegenwärtigen Selbstverständnisses mit dem Ziel, diese Einrichtungen, Errungenschaften und Werke für die Gegenwart zu erschließen und kulturell produktiver Nutzung verfügbar zu machen; | |||||||||
6. | die durch die verschiedenen ethnischen Einflüsse getragene kulturelle Vielfalt der Regionen des Landes Steiermark zu erhalten und zu fördern. |
(5) Dieses Gesetz verfolgt auch das Ziel, den Gemeinden als Vorbild für deren Kunst- und Kulturförderung zu dienen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2017
(1) Unter Bedachtnahme auf die in § 1 niedergelegten Ziele sind nach kulturpolitischer Bedeutung und künstlerischer Qualität insbesondere zu fördern:
1. | Bildende Kunst, Neue Medien und Architektur; | |||||||||
2. | Darstellende Kunst; | |||||||||
3. | Film; | |||||||||
4. | Literatur; | |||||||||
5. | Musik, Musiktheater und Klangkunst; | |||||||||
6. | Allgemeine Volkskultur, Museen, Denkmalpflege und Kulturgüter. |
(2) Das Land setzt einen Schwerpunkt seiner Förderung im Bereich der Weiterentwicklung der Gegenwartskunst und der Gegenwartskultur unter Berücksichtigung der Verschränkung der in Abs. 1 genannten Förderungsbereiche, auch spartenübergreifend. In all diesen zuvor genannten Förderungsbereichen werden Projekte der digitalen Kunstformen, der kulturellen Bildung und der künstlerischen Forschung berücksichtigt.
(3) Das Land fördert kulturelle Tätigkeiten im Sinne des § 1 durch
1. | allgemeine kulturpolitische Fördermaßnahmen (§ 4 Abs. 1), | |||||||||
2. | Vergabe von Basisförderungen (Abs. 4) und | |||||||||
3. | Vergabe von Einzelförderungen (Abs. 5). |
(4) Basisförderung wird für kulturelle Strukturmaßnahmen (strukturerhaltend und -aufbauend) und längerfristige Konzepte gewährt, insbesondere für bestehende und geplante Produktions- und andere Einrichtungen.
(5) Einzelförderung wird für einzelne Vorhaben im Bereich der Kultur und Kunst oder für kulturelles bzw. künstlerisches Tätigwerden von Personen oder Einrichtungen gewährt, insbesondere auch als Projektförderung für Kunstschaffende.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2017
(1) Bei allen Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz ist auf dessen Ziele sowie auf Transparenz und Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen.
(2) Förderungen haben nach Maßgabe der im Landesbudget vorgesehenen einschlägigen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu erfolgen.
(3) Im Zentrum der Förderung stehen Künstlerinnen und Künstler sowie die Produktion und die Vermittlung von Kunst.
(4) Zentrales Kriterium ist die Förderung von künstlerischer Qualität. Besonderes Augenmerk ist auf die regionale Kulturarbeit zu legen. Auf Veränderungen in den einzelnen Bereichen, Gattungen, Ausdrucksformen und Entwicklungen ist in besonderem Maße Bedacht zu nehmen. Es ist auf eine bereichsbezogen (§ 2 Abs.1) ausgewogene Verteilung der Fördermittel unter Berücksichtigung von städtischen und regionalen Aspekten Bedacht zu nehmen.
(5) Förderungen können einzelnen oder mehreren Menschen (z. B. Gruppen von Kunstschaffenden) sowie juristischen Personen gewährt werden.
(6) Basisförderung wird auch für Vorhaben gewährt, die über jährliche Budgetansätze oder Gesetzgebungsperioden hinausreichen.
(7) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz sowie auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(8) Durch die Förderung der kulturellen Tätigkeit nach diesem Gesetz wird die Förderung der Kultur und der Kunst durch andere öffentliche sowie durch private Förderungsträger nicht berührt. Für die Basis- und Einzelförderung gilt, dass eine Abstimmung der Fördermaßnahmen, insbesondere mit den Förderungsleistungen anderer Rechtsträger, nicht zur Voraussetzung für eine Förderungsleistung des Landes Steiermark gemacht werden darf. Auf Wunsch der Förderungswerberin/des Förderungswerbers informiert die Landesregierung über weitere Förderungsmöglichkeiten für eine bestimmte Tätigkeit bzw. ein bestimmtes Vorhaben.
(9) Dient ein kulturelles oder künstlerisches Vorhaben vorwiegend anderen, z. B. wirtschaftlichen oder touristischen Zwecken, darf die Förderung nicht vorwiegend aus Mitteln der Kulturförderung erfolgen, sondern nur zu einem entsprechend geringeren Anteil.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2017
(1) Allgemeine kulturpolitische Fördermaßnahmen können insbesondere bestehen in
1. | Beratung und Vermittlung betreffend die Möglichkeiten kultureller Aktivitäten; | |||||||||
2. | Durchführung von Wettbewerben und Vergabe von Aufträgen im Bereich der Kultur; | |||||||||
3. | Ankauf von Werken von kultureller Bedeutung; | |||||||||
4. | Vergabe von Auszeichnungen, Titeln, Preisen und Stipendien für besondere kulturelle Leistungen bzw. Verdienste; | |||||||||
5. | Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (z. B. von Vorträgen, Kursen, Ausstellungen, Konzerten); | |||||||||
6. | Qualitätssicherung in der Architektur; | |||||||||
7. | Herausgabe von kulturellen Schriften, Informationen und sonstigen Medien; | |||||||||
8. | Errichtung und Betrieb von Kultur- und Bildungszentren als kulturelle Begegnungsstätten; | |||||||||
9. | Kooperation und Ausnutzung von Synergien mit längerfristigen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen; | |||||||||
10. | Beteiligung an Gesellschaften oder Abschluss von Verträgen zum Zweck kulturbezogener Aktivitäten, wie z. B. der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Projekten oder Festivals gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, insbesondere anderen Gebietskörperschaften. |
(2) Basis- und Einzelförderungen können insbesondere erfolgen durch
1. | Gewährung von Darlehen oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen für kulturelle Tätigkeiten bzw. Zwecke; | |||||||||
2. | Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen für kulturelle Veranstaltungen; | |||||||||
3. | sonstige organisatorische Unterstützung oder Beistellung von Personal- und Sachleistungen für kulturelle Tätigkeiten bzw. Zwecke. |
(1) Voraussetzung für die finanzielle Förderung (§ 4 Abs. 2 Z. 1) durch das Land ist die Einbringung eines vollständigen Ansuchens (Abs. 2) beim Amt der Landesregierung. Die Einbringung hat mittels Online-Formular zu erfolgen, sofern es im Einzelfall nicht unzweckmäßig oder unzumutbar ist.
(2) Das Ansuchen hat die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben zu beschreiben und einen detaillierten Finanzierungsplan unter Angabe der Gesamtkosten und deren Aufbringung durch Einnahmen, Förderungen des Landes und anderer Rechtsträger usw. zu enthalten.
(3) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw. das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung der Förderungswerberin/des Förderungswerbers in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung.
(4) Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss Gewähr dafür bieten, dass sie/er die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt.
(5) Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung der Förderungswerberin/des Förderungswerbers zu binden,
1. | die Förderungsmittel ausschließlich widmungsgemäß zu verwenden, | |||||||||
2. | rechtzeitig einen Verwendungsnachweis vorzulegen, | |||||||||
3. | der allfälligen finanziellen Kontrolle durch die Landesregierung und den Landesrechnungshof zuzustimmen und | |||||||||
4. | im Falle der Nichteinhaltung dieser Bedingungen (Z. 1 bis 3) die gewährten Förderungsmittel unverzüglich zurückzuerstatten. |
(6) Die Gewährung der Förderung ist über Abs. 5 hinaus an weitere Bedingungen oder Auflagen zu binden, sofern dies für die Erreichung des Förderungszweckes erforderlich ist.
(7) Die Entscheidung der Landesregierung über die Förderung hat schriftlich zu erfolgen und ist im Falle der Ablehnung zu begründen. Beruht die Ablehnung eines Antrags auf der negativen Begutachtung durch das Kulturkuratorium, so ist dessen Begründung beizulegen. Die Entscheidung ist der Förderungswerberin/dem Förderungswerber innerhalb von 14 Wochen ab Einlangen des vollständigen und mängelfreien Antrags (Abs. 2) mitzuteilen. Für den Fall, dass Einreichtermine festgelegt werden, beginnt die Frist von 14 Wochen mit dem jeweiligen Einreichtermin, vorausgesetzt der Antrag ist vollständig und mängelfrei (Abs. 2).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
(1) Das Kulturkuratorium (§ 9) ist über alle Ansuchen um finanzielle Förderung ab 1.000 Euro zu informieren. Es kann zu Ansuchen bis 3.500 Euro ein Gutachten abgeben; in diesem Fall sind die Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Kulturkuratorium ist bei Ansuchen um finanzielle Förderung ab 3.500 Euro verpflichtet,
1. | das gemäß § 5 mängelfreie und vollständige Ansuchen inhaltlich zu prüfen, | |||||||||
2. | ein Gutachten zu beschließen, das auch einen Vorschlag für die Mittelvergabe enthält (Entscheidungsempfehlung), und | |||||||||
3. | das Ansuchen samt dem schriftlichen Gutachten an die Landesregierung weiterzuleiten. |
(3) Das Kulturkuratorium hat Ansuchen um mehrjährige Förderung zur Vorbegutachtung an die Fachexpertinnen/Fachexperten (§ 11) des betroffenen Bereichs bzw. der betroffenen Bereiche zu übertragen. Sofern es sich nicht um mehrjährige Förderansuchen handelt, kann das Ansuchen an die Fachexpertinnen/Fachexperten übertragen werden, soweit dies zur Endbegutachtung erforderlich ist. Diese haben ein Gutachten zu beschließen und spätestens binnen vier Wochen an das Kulturkuratorium zu übermitteln.
(4) Das Kulturkuratorium darf ein negatives Gutachten nicht beschließen, bevor es nicht der Förderungswerberin/dem Förderungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013
Zur Förderung der Kunst im öffentlichen Raum (wie bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik und Klangkunst, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und der damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst, Dokumentation, Wartung) ist jährlich ein Betrag im Landesbudget bereitzustellen und hat die Landesregierung ein kulturpolitisches Konzept zu beschließen. Darin sind insbesondere Aufgaben, Ziele und Schwerpunkte festzusetzen. Das kulturpolitische Konzept und dessen Wirkung sind jährlich vom Kulturkuratorium (§ 9) zu evaluieren, wobei allfällige Änderungsvorschläge zu erstatten sind. Vor dem ersten Beschluss des kulturpolitischen Konzeptes ist ein Vorschlag des Kulturkuratoriums einzuholen, vor einer Änderung dessen Stellungnahme.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
(1) Das Kulturkuratorium wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingerichtet. Es besteht aus 15 geeigneten, im Kulturbereich tätigen Personen, welche fachlich die Förderungsbereiche gemäß § 2 Abs. 1 abdecken sollen.
(2) Die Mitglieder des Kulturkuratoriums dürfen während ihrer Funktionsperiode keine Funktion ausüben, die ihre vollständige Objektivität beeinträchtigen könnte, insbesondere keine mit § 10 Z 1, 2, 6 oder 7 vergleichbare Funktion bei einer anderen Gebietskörperschaft. Ist dies doch der Fall, ist dies ein Enthebungsgrund.
(3) Die Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Für die Bestellung einer neuen Funktionsperiode ist für fünf Mitglieder ein Bestellungsvorschlag des bestehenden Kulturkuratoriums einzuholen. Bei der Erstattung der Vorschläge und der Bestellung ist auf Ausgewogenheit in Hinblick auf die Regionen der Steiermark sowie die Geschlechter zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung für die folgende Funktionsperiode ist möglich.
(4) Die konstituierende Sitzung des Kulturkuratoriums wird von der Landeskulturreferentin/dem Landeskulturreferenten einberufen; die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Das Kulturkuratorium wählt in dieser Sitzung eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
Das Kulturkuratorium hat folgende Aufgaben:
1. | Ansuchen um finanzielle Förderung fachlich zu beurteilen (§ 6); | |||||||||
2. | hinsichtlich des kulturpolitischen Konzeptes der Landesregierung die Erbringung eines Vorschlages für das erste Konzept, die Abgabe einer Stellungnahme vor dessen Änderung sowie die jährliche Evaluierung (§ 7); | |||||||||
3. | zum Kulturbericht beizutragen (§ 14); | |||||||||
4. | eine gemeinsame Geschäftsordnung zu beschließen (§ 12); | |||||||||
5. | als Mediator für die Kulturschaffenden und Berater der Landesregierung zu fungieren; | |||||||||
6. | an die Landesregierung mit kulturpolitischen und kulturellen wie künstlerischen Zielsetzungen heranzutreten, Vorschläge zur Verwirklichung größerer Projekte zu erstatten und sie in grundsätzlichen diesbezüglichen Fragen zu beraten; | |||||||||
7. | die Landesregierung bei strukturellen Veränderungen und bei Schwerpunktsetzungen sowie beim Wahrnehmen von Eigentümerrechten im Kulturbereich zu beraten; | |||||||||
8. | Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die kulturelle Belange betreffen, zu begutachten; | |||||||||
9. | von sich aus zu grundsätzlichen Fragen der Kultur- und Kunstpolitik Stellung zu nehmen und diese Stellungnahmen zu veröffentlichen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
(1) Die Landesregierung bestellt auf Vorschlag des Kulturkuratoriums für jeden der in § 2 Abs. 1 genannten Bereiche drei Fachexpertinnen/Fachexperten. Dazu sind geeignete, im Kulturbereich tätige Personen heranzuziehen. Die Funktionsperiode der Fachexpertinnen/Fachexperten endet zugleich mit der Funktionsperiode des Kulturkuratoriums.
(2) Die Fachexpertinnen/Fachexperten werden kollegial tätig (§ 6 Abs. 3). Ihre Tätigkeit ist durch eine gemeinsame Geschäftsordnung zu regeln (§ 12).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013
(1) Das Kulturkuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; Stimmenthaltung ist außer bei Befangenheit unzulässig. Bei den Sitzungen besteht außer bei gerechtfertigter Abwesenheit Anwesenheitspflicht. Diese Bestimmungen gelten auch für die kollegiale Tätigkeit der Fachexpertinnen/Fachexperten.
(2) Für die Mitglieder des Kulturkuratoriums und die Fachexpertinnen/Fachexperten gilt:
1. | Bei vorzeitigem Ausscheiden, insbesondere im Falle des jederzeitigen Widerrufs der Bestellung durch die Landesregierung oder der Bekanntgabe des Zurücklegens der Funktion, ist die Nachbesetzung für die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode vorzunehmen. | |||||||||
2. | Sie haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG vorliegt. Die befangene Person kann jedoch um Erteilung von Auskünften zur Sache ersucht werden. | |||||||||
3. | Ihre Tätigkeit ist durch eine gemeinsame Geschäftsordnung zu regeln, die vom Kulturkuratorium zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist. Für diesen Beschluss ist abweichend von Abs. 1 die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltung ist unzulässig. | |||||||||
4. | Sie haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
(1) Zur Sicherung des Verbleibens wertvollen Kulturgutes im Lande wird als Sondervermögen des Landes der Joanneumsfonds errichtet. Er wird aus öffentlichen Mitteln und privaten Spenden gespeist.
(2) Die Mittel des Fonds sind entweder dem Willen der Spenderin/des Spenders gemäß oder für den unvorhergesehenen Ankauf wertvollen Kulturgutes zu verwenden, wenn anders dessen Verbleib im Lande nicht gewährleistet werden kann. Unter wertvollem Kulturgut sind hierbei Gegenstände zu verstehen, die Einzelstücke von internationaler Bedeutung darstellen oder in einer besonderen geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Beziehung zur Steiermark stehen.
(3) Freigaben aus dem Fonds erfolgen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung.
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis Ende September des Folgejahres einen Kulturbericht vorzulegen. Alle Maßnahmen der steirischen Kultur- und Kunstförderung sind darin in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhang darzustellen.
(2) Das Kulturkuratorium überprüft regelmäßig die Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind dem Kulturbericht anzuschließen.
(3) Stand und Gebarung des Joanneumsfonds sowie Projekte für Kunst im öffentlichen Raum (§ 7) sind in den Kulturbericht aufzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2017
(1) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Mitglieder des Förderbeirates werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode als Mitglieder des Kulturkuratoriums tätig. Für diesen Zeitraum ist die fehlende Mitgliederzahl des Kulturkuratoriums nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ergänzen.
(2) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Fachexpertinnen/Fachexperten werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode nach den Bestimmungen dieses Gesetzes tätig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013
Die ursprüngliche Funktionsperiode der gemäß § 11 Abs. 1 bestellten Fachexpertinnen/Fachexperten endet vorzeitig mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2017. Für den Zeitraum bis zum Ende von deren ursprünglicher Funktionsperiode sind Fachexpertinnen/Fachexperten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu zu bestellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2017
Dieses Gesetz tritt mit dem dritten seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2005, in Kraft.
(1) Der Entfall der §§ 6, 11 und 12 sowie die Änderung des § 14 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2012, in Kraft.
(2) Die Änderungen der §§ 5 Abs. 7, 7, 8 Abs. 3, 9, 10, 14 Abs. 2 und 15 sowie die Einfügung der §§ 6, 8 Abs. 4, 11 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2013, in Kraft.
(3) In der Fassung der 3. KuKuFöG 2005-Novelle, LGBl. Nr. 6/2017, treten der Kurztitel des Gesetzes, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 7, § 6 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 3, § 10 Z. 2, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z. 1, 2 und 4, § 14 Abs. 3, § 14 a sowie § 15 a mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Kulturförderungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 87/1985, außer Kraft.
Gesetz vom 24. Mai 2005 über die Förderung der Kultur und der Kunst in der Steiermark (Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005)
Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2005 (XIV.GPStLT AB EZ 2117/2)
Änderung
LGBl. Nr. 44/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 211/1 AB EZ 211/7)