§ 10 KuKuFöG 2005 Aufgaben des Kulturkuratoriums

KuKuFöG 2005 - Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Das Kulturkuratorium hat folgende Aufgaben:

1.

Ansuchen um finanzielle Förderung fachlich zu beurteilen (§ 6);

2.

hinsichtlich des kulturpolitischen Konzeptes der Landesregierung die Erbringung eines Vorschlages für das erste Konzept, die Abgabe einer Stellungnahme vor dessen Änderung sowie die jährliche Evaluierung (§ 7);

3.

zum Kulturbericht beizutragen (§ 14);

4.

eine gemeinsame Geschäftsordnung zu beschließen (§ 12);

5.

als Mediator für die Kulturschaffenden und Berater der Landesregierung zu fungieren;

6.

an die Landesregierung mit kulturpolitischen und kulturellen wie künstlerischen Zielsetzungen heranzutreten, Vorschläge zur Verwirklichung größerer Projekte zu erstatten und sie in grundsätzlichen diesbezüglichen Fragen zu beraten;

7.

die Landesregierung bei strukturellen Veränderungen und bei Schwerpunktsetzungen sowie beim Wahrnehmen von Eigentümerrechten im Kulturbereich zu beraten;

8.

Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die kulturelle Belange betreffen, zu begutachten;

9.

von sich aus zu grundsätzlichen Fragen der Kultur- und Kunstpolitik Stellung zu nehmen und diese Stellungnahmen zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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