(1) Das Kulturkuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; Stimmenthaltung ist außer bei Befangenheit unzulässig. Bei den Sitzungen besteht außer bei gerechtfertigter Abwesenheit Anwesenheitspflicht. Diese Bestimmungen gelten auch für die kollegiale Tätigkeit der Fachexpertinnen/Fachexperten.
(2) Für die Mitglieder des Kulturkuratoriums und die Fachexpertinnen/Fachexperten gilt:
1. | Bei vorzeitigem Ausscheiden, insbesondere im Falle des jederzeitigen Widerrufs der Bestellung durch die Landesregierung oder der Bekanntgabe des Zurücklegens der Funktion, ist die Nachbesetzung für die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode vorzunehmen. | |||||||||
2. | Sie haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG vorliegt. Die befangene Person kann jedoch um Erteilung von Auskünften zur Sache ersucht werden. | |||||||||
3. | Ihre Tätigkeit ist durch eine gemeinsame Geschäftsordnung zu regeln, die vom Kulturkuratorium zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist. Für diesen Beschluss ist abweichend von Abs. 1 die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltung ist unzulässig. | |||||||||
4. | Sie haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
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