§ 40 KOG Großverfahren

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.03.2025
  1. (1)Absatz einsSind an einem Verfahren vor der KommAustria voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.
  2. (2)Absatz 2Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Das Edikt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;
    2. 2.Ziffer 2die Frist gemäß Abs. 2;die Frist gemäß Absatz 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2;den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Absatz 2 ;,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden können;
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewähren kann.
  4. (4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Paragraph 44 e, Absatz eins und 2 AVG sind anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.
  6. (6)Absatz 6Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. § 44f AVG ist sinngemäß anzuwenden.Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. Paragraph 44 f, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.
  8. (8)Absatz 8Die Regulierungsbehörde kann die Akteneinsicht auch elektronisch gewähren.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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