§ 33b KOG Förderungsziele und Kumulierungsbeschränkung

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Geltendmachung der Kostenerstattung sind nur Inhaber von über den 30. Juni 2020 hinaus befristeten Multiplex-Zulassungen gemäß § 25 AMD-G (MUX-Betreiber) berechtigt, denen aufgrund der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, normierten Änderung der Frequenznutzung im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz mit 1. Juli 2020 Umstellungskosten im Sinne dieses Abschnitts entstehen oder seit dem 26. Oktober 2016 bereits entstanden sind.Zur Geltendmachung der Kostenerstattung sind nur Inhaber von über den 30. Juni 2020 hinaus befristeten Multiplex-Zulassungen gemäß Paragraph 25, AMD-G (MUX-Betreiber) berechtigt, denen aufgrund der in der Frequenznutzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2016,, normierten Änderung der Frequenznutzung im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz mit 1. Juli 2020 Umstellungskosten im Sinne dieses Abschnitts entstehen oder seit dem 26. Oktober 2016 bereits entstanden sind.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für eine Kostenerstattung sind der Abschluss der Umstellung innerhalb der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, vorgesehenen Frist (30. Juni 2020) und die Aufrechterhaltung der in der Multiplex-Zulassung vorgesehenen Versorgungsverpflichtung, wobei auch ein von einem Berechtigten aufgrund der internationalen Koordinierung nicht zu vertretender verspäteter Umstieg und dadurch entstehende Kosten bei der Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts berücksichtigt werden können.Voraussetzung für eine Kostenerstattung sind der Abschluss der Umstellung innerhalb der in der Frequenznutzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2016,, vorgesehenen Frist (30. Juni 2020) und die Aufrechterhaltung der in der Multiplex-Zulassung vorgesehenen Versorgungsverpflichtung, wobei auch ein von einem Berechtigten aufgrund der internationalen Koordinierung nicht zu vertretender verspäteter Umstieg und dadurch entstehende Kosten bei der Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts berücksichtigt werden können.
  3. (1)Absatz einsMit den nach den veranschlagten Konten insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln können Förderungen zur Verfolgung der folgenden Förderungsziele gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsDigitale Transformation (§ 33c)Digitale Transformation (Paragraph 33 c,)
    2. 2.Ziffer 2Digital-Journalismus (§ 33d)Digital-Journalismus (Paragraph 33 d,)
    3. 3.Ziffer 3Jugendschutz und Barrierefreiheit (§ 33e).Jugendschutz und Barrierefreiheit (Paragraph 33 e,).
  4. (2)Absatz 2Fördermittel nach diesem Abschnitt können nur insoweit mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden, als dadurch die in den Richtlinien festgelegten Fördergrenzen für die förderbaren Aufwendungen pro Projekt nicht überschritten werden (Kumulierungsbeschränkung). Die Richtlinien gemäß § 33f haben dazu nähere Regelungen zu treffen.Fördermittel nach diesem Abschnitt können nur insoweit mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden, als dadurch die in den Richtlinien festgelegten Fördergrenzen für die förderbaren Aufwendungen pro Projekt nicht überschritten werden (Kumulierungsbeschränkung). Die Richtlinien gemäß Paragraph 33 f, haben dazu nähere Regelungen zu treffen.
  5. (3)Absatz 3Förderungen gemäß § 29 und § 30 sowie Förderungen nach dem PresseFG 2004 und dem Publizistikförderungsgesetz 1984 sind von der Kumulierungsbeschränkung nach Abs. 2 ausgenommen.Förderungen gemäß Paragraph 29 und Paragraph 30, sowie Förderungen nach dem PresseFG 2004 und dem Publizistikförderungsgesetz 1984 sind von der Kumulierungsbeschränkung nach Absatz 2, ausgenommen.
  6. (4)Absatz 4Eine Förderung nach diesem Abschnitt ist jedenfalls ausgeschlossen, soweit konkret gänzlich oder teilweise für die nach den Richtlinien förderbaren Aufwendungen des eingereichten Projekts eine Förderung aus anderen von der RTR-GmbH oder der KommAustria zu verwaltenden Mitteln gewährt oder zugesagt wurde (Doppelförderungsverbot).

Stand vor dem 30.11.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 30.11.2021
  1. (1)Absatz einsZur Geltendmachung der Kostenerstattung sind nur Inhaber von über den 30. Juni 2020 hinaus befristeten Multiplex-Zulassungen gemäß § 25 AMD-G (MUX-Betreiber) berechtigt, denen aufgrund der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, normierten Änderung der Frequenznutzung im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz mit 1. Juli 2020 Umstellungskosten im Sinne dieses Abschnitts entstehen oder seit dem 26. Oktober 2016 bereits entstanden sind.Zur Geltendmachung der Kostenerstattung sind nur Inhaber von über den 30. Juni 2020 hinaus befristeten Multiplex-Zulassungen gemäß Paragraph 25, AMD-G (MUX-Betreiber) berechtigt, denen aufgrund der in der Frequenznutzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2016,, normierten Änderung der Frequenznutzung im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz mit 1. Juli 2020 Umstellungskosten im Sinne dieses Abschnitts entstehen oder seit dem 26. Oktober 2016 bereits entstanden sind.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für eine Kostenerstattung sind der Abschluss der Umstellung innerhalb der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, vorgesehenen Frist (30. Juni 2020) und die Aufrechterhaltung der in der Multiplex-Zulassung vorgesehenen Versorgungsverpflichtung, wobei auch ein von einem Berechtigten aufgrund der internationalen Koordinierung nicht zu vertretender verspäteter Umstieg und dadurch entstehende Kosten bei der Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts berücksichtigt werden können.Voraussetzung für eine Kostenerstattung sind der Abschluss der Umstellung innerhalb der in der Frequenznutzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2016,, vorgesehenen Frist (30. Juni 2020) und die Aufrechterhaltung der in der Multiplex-Zulassung vorgesehenen Versorgungsverpflichtung, wobei auch ein von einem Berechtigten aufgrund der internationalen Koordinierung nicht zu vertretender verspäteter Umstieg und dadurch entstehende Kosten bei der Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts berücksichtigt werden können.
  3. (1)Absatz einsMit den nach den veranschlagten Konten insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln können Förderungen zur Verfolgung der folgenden Förderungsziele gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsDigitale Transformation (§ 33c)Digitale Transformation (Paragraph 33 c,)
    2. 2.Ziffer 2Digital-Journalismus (§ 33d)Digital-Journalismus (Paragraph 33 d,)
    3. 3.Ziffer 3Jugendschutz und Barrierefreiheit (§ 33e).Jugendschutz und Barrierefreiheit (Paragraph 33 e,).
  4. (2)Absatz 2Fördermittel nach diesem Abschnitt können nur insoweit mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden, als dadurch die in den Richtlinien festgelegten Fördergrenzen für die förderbaren Aufwendungen pro Projekt nicht überschritten werden (Kumulierungsbeschränkung). Die Richtlinien gemäß § 33f haben dazu nähere Regelungen zu treffen.Fördermittel nach diesem Abschnitt können nur insoweit mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden, als dadurch die in den Richtlinien festgelegten Fördergrenzen für die förderbaren Aufwendungen pro Projekt nicht überschritten werden (Kumulierungsbeschränkung). Die Richtlinien gemäß Paragraph 33 f, haben dazu nähere Regelungen zu treffen.
  5. (3)Absatz 3Förderungen gemäß § 29 und § 30 sowie Förderungen nach dem PresseFG 2004 und dem Publizistikförderungsgesetz 1984 sind von der Kumulierungsbeschränkung nach Abs. 2 ausgenommen.Förderungen gemäß Paragraph 29 und Paragraph 30, sowie Förderungen nach dem PresseFG 2004 und dem Publizistikförderungsgesetz 1984 sind von der Kumulierungsbeschränkung nach Absatz 2, ausgenommen.
  6. (4)Absatz 4Eine Förderung nach diesem Abschnitt ist jedenfalls ausgeschlossen, soweit konkret gänzlich oder teilweise für die nach den Richtlinien förderbaren Aufwendungen des eingereichten Projekts eine Förderung aus anderen von der RTR-GmbH oder der KommAustria zu verwaltenden Mitteln gewährt oder zugesagt wurde (Doppelförderungsverbot).

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