§ 104 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Forderungen sind beim Konkursgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag auf Insolvenz-Entgelt beigelegt werden. Diesen hat das Gericht ohne weitere Prüfung unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH zu übersenden; das zur Vorlage bei der Geschäftsstelle bestimmte, Stück der Forderungsanmeldung ist anzuschließen.

(2) Mit der Anmeldung im Konkurs einer eingetragenen Personengesellschaft kann die Anmeldung derselben Forderung im Konkurs der Gesellschafter vereinigt werden.

(3) Schriftliche, nicht elektronisch eingebrachte Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Von den in Urschrift vorgelegten Beilagen ist eine Abschrift anzuschließen.

(4) Die zweite Ausfertigung der schriftlichen Anmeldungen und amtliche Abschriften der zu Protokoll gegebenen oder der im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Anmeldungen sowie Abschriften der Beilagen sind dem Masseverwalter zuzustellen. Im Anschlußkonkurs hat der Ausgleichsverwalter die früher bezeichneten, ihm vom Ausgleichsgericht zugestellten Schriftstücke dem Masseverwalter zu übergeben.

(5) Die Beteiligten können in die Anmeldungen und deren Beilagen Einsicht nehmen.

(6) Der Masseverwalter hat die Forderungen nach der beanspruchten Rangordnung in ein Verzeichnis einzutragen, das dem Konkursgerichte vorzulegen ist.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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