Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Das Konkursgericht kann den Gemeinschuldner zwangsweise vorführen lassen, wenn er Ladungen nicht Folge leistet. Desgleichen kann es den Gemeinschuldner in Haft nehmen, wenn er die im § 99 bezeichnete Pflicht beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt, wenn er dem Auftrag zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder zur Unterfertigung desselben vor dem Konkursgericht nicht nachkommt, oder wenn dies zur Sicherung der Masse oder zur Hintanhaltung von Umtrieben notwendig ist, durch welche die Gläubiger geschädigt werden können. (2) Die Haft ist nach den Bestimmungen der §§ 360 bis 366 E.O. zu vollziehen. Die Gesamtdauer der nach der Konkurseröffnung verhängten Haft darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Vollzugs- und Verpflegungskosten gehören zu den Kosten des Konkursverfahrens. (3) Vor der Beschlußfassung über die Haft oder deren Aufhebung ist, soweit dies tunlich ist, der Gläubigerausschuß zu vernehmen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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