Norm: KO §95 Abs2
Rechtssatz: Nichtausübung des Untersagungsrechtes des Konkursgerichtes durch "Kenntnisnahme" eines Beschlusses des Gläubigerausschusses. Entscheidungstexte 5 O 207/69 Entscheidungstext OGH 08.10.1969 5 O 207/69 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0065342 Dokumentnumme... mehr lesen...
Norm: KO §95 Abs2KO §176 Abs2
Rechtssatz: Die Ablehnung der Untersagung durch den Konkurskommissär ist mit Rekurs anfechtbar. Anerkennt der Gläubigerausschuß Absonderungsrecht, hat der Konkurskommissär die Sache ohne Durchführung eines Beweisverfahrens gemäß § 95 Abs 2 KO vor die Gläubigerversammlung zu bringen, wenn Bedenken bestehen, ob die Anerkennung den Interessen der Gläubiger entspricht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §95 Abs2KO §176
Rechtssatz: Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, daß die Ausführung eines eine Masseforderung anerkennenden Beschlusses des Gläubigerausschusses nicht zu untersagen sei, steht den Gläubigern dritter Klasse der Revisionsrekurs zu. Der Konkurskommissär hat die Beschlüsse des Gläubigerausschusses sowohl auf ihre Gesetzmäßigkeit als auch auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...