Norm: KO §95 Abs3KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Keine Rekurslegitimation des Masseverwalters, wenn das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluss auf Zurückweisung eines Ausscheidungsantrages des Gemeinschuldners ersatzlos behebt und dem Konkursgericht die Vorlage an dem Gläubigerausschuss aufträgt. Entscheidungstexte 8 Ob 5/96 Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Ob 5/96 ... mehr lesen...
Norm: KO §2 Abs4KO §95 Abs3KO §176
Rechtssatz: Kommt einem Konkursgläubiger wegen seiner hohen Beteiligung am Vertragspartner der Masse kein Stimmrecht zu, dann ist er folgerichtig ebenso wie der Vertragspartner selbst auch nicht zur Anfechtung des Beschlusses legitimiert, mit dem die Ausführung des betreffenden Rechtsgeschäftes untersagt wurde. Entscheidungstexte 8 Ob 2116/96a Entscheid... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §95 Abs3KO §116KO §117KO §118 Abs1
Rechtssatz: Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluss des Konkursgerichtes nach § 95 Abs 3 KO in den Angelegenheiten der §§ 116 und 117 KO, auch wenn er vorher gemäß § 118 Abs 1 KO gehört wurde. Entscheidungstexte 8 Ob 34/95 Entscheidungstext OGH 14.12.1995 8 Ob 34/95 8... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §95 Abs3KO §116KO §117KO §120
Rechtssatz: Dem einzelnen Konkursgläubiger steht im gesamten Verwertungsverfahren nur das Beschwerderecht gemäß § 84 Abs 3 KO zu; er hat in den Fällen der §§ 116, 117 KO kein Rekursrecht. Entscheidungstexte 8 Ob 12/91 Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 12/91 Veröff: EvBl 1992/9 S 30 = ecolex 1991,847 ... mehr lesen...
Norm: KO §95 Abs3
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat in der Neufassung des § 95 Abs 3 KO durch das IRÄG die Antragstellung auf Untersagung der Ausführung von Beschlüssen des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch das Konkursgericht auf die Person des Masseverwalters und des einzelnen Mitgliedes des Gläubigerausschusses beschränkt und damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß dem einzelnen Konkursgläubiger im Verwertungsverfa... mehr lesen...
Norm: KO §95 Abs3
Rechtssatz: Nach § 95 Abs 3 KO hat das Gericht nicht nur das ordnungsgemäße Zustandekommen und die Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses zu prüfen, sondern auch die Zweckmäßigkeit von Beschlüssen des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung. Entscheidungstexte 5 Ob 197/68 Entscheidungstext OGH 02.10.1968 5 Ob 197/68 ... mehr lesen...
Norm: KO §95 Abs3KO §176 Abs2
Rechtssatz: Die Frage der Aufsichtspflicht nach § 95 Abs 3 KO unterliegt, gleichgültig, ob der Beschluß auf Untersagung oder Nichtuntersagung lautet, in jedem Falle dem Instanzenzug. Entscheidungstexte 5 Ob 214/62 Entscheidungstext OGH 27.09.1962 5 Ob 214/62 5 Ob 207/63 Entscheidungstext OGH 14.06.1... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z2KO §95 Abs3
Rechtssatz: Rekursrecht des Gemeinschuldners gegen einen Beschluß des Konkursgerichtes, mit welchem dem Masseverwalter aufgetragen wurde, einen Prozeß wegen Begünstigung nach § 30 Abs 1 Z 2 KO anzustrengen. Entscheidungstexte 2 Ob 576/57 Entscheidungstext OGH 06.11.1957 2 Ob 576/57 European Case Law Id... mehr lesen...