Norm: dGmbHG §32aGmbHG §74KO §93 Abs1
Rechtssatz: Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter hindern den Gläubiger nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Gemeinschuldner, zumal unstrittig ist, daß lediglich die vom Gesellschafter gegebene Sicherheit als kapitalersetzend erfaßt werden soll. § 32a Abs 2 dGmbHG richtet sich nur gegen den Gesellschafter als Sicherungsgeber. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §44KO §93 Abs1KO §150
Rechtssatz: Erhält ein Konkursgläubiger aus der Realisierung eines von einem Dritten für den Gemeinschuldner bestellten Pfandes teilweise Befriedigung, so muß er sich dies im Verteilungsverfahren nicht anrechnen lassen, sondern darf den Rest als Forderung aufrechterhalten. Entscheidungstexte 7 Ob 567/90 Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 567/90... mehr lesen...
Norm: AO §39KO §93 Abs1
Rechtssatz: Kein Stimmrecht eines auf der Liegenschaft eines Bürgen durch Anmerkung der Rangordnung sichergestellten Gläubigers. Entscheidungstexte 2 Ob 25/25 Entscheidungstext OGH 17.02.1925 2 Ob 25/25 Veröff: SZ 7/52 8 Ob 77/07t Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 Ob 77/07t Ausdrücklich gege... mehr lesen...