Norm: KO §93KO §109KO §147KO §193 Abs1
Rechtssatz: Liegt keiner der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor, hat ein Konkursgläubiger, dessen Forderung festgestellt wurde, das gesetzliche Recht, an der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) mitzuwirken. Eine Stimmrechtsentscheidung ist in diesem Fall weder erforderlich noch geboten. Entscheidungstexte 8 Ob 104/08i En... mehr lesen...
Norm: KO §93KO §147
Rechtssatz: Die Stimmrechtsentscheidung soll, wenn zulässig und tunlich, vor dem Schluß der Ausgleichstagsatzung erfolgen, die deshalb aber nicht vertagt werden darf (vgl Bartsch - Pollak, KO 3.Auflage I, 454, 626) . Diese Entscheidung hat aber jedenfalls vor der Beschlußfassung über die Bestätigung des Ausgleiches zu erfolgen. Kein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn der Konkurskommissär sich nicht imstande gesehen hat, vor... mehr lesen...