Norm: IO §93 Abs2KO §93 Abs4KO §143 Abs4KO §147 Abs1KO §154KO §155KO §193 Abs1
Rechtssatz: Eine Stimmrechtsentscheidung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) steht, ist trotz des Rechtsmittelausschlusses des § 93 Abs 4 KO im Bestätigungsverfahren voll überprüfbar. Entscheidungstexte 8 Ob 104/08i Entscheidungstext OGH 14.10.2008 ... mehr lesen...
Norm: KO §93 Abs4KO §143 Abs5
Rechtssatz: Da ein Rechtsmittel gegen die Stimmrechtsentscheidung ausnahmslos unzulässig ist, kann auch eine allfällige Nichtigkeit der Stimmrechtsentscheidung des Konkurskommissärs oder des Konkurssenates nach § 477 Z 2 ZPO nicht im Rechtsmittelweg bekämpft oder von Amtswegen aufgegriffen werden; die Entscheidung kann lediglich über Antrag mit Wirkung ex nunc abgeändert werden. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: KO §93 Abs4KO §143 Abs5
Rechtssatz: Ergibt sich aus dem Abstimmungsverzeichnis zweifelsfrei, daß dem Gläubiger das Stimmrecht vom Konkurskommissär aberkannt wurde, und fehlt nur die Beurteilung im Tagsatzungsprotokoll, liegt ein unbeachtlicher Formfehler vor. Entscheidungstexte 5 Ob 304/78 Entscheidungstext OGH 24.10.1978 5 Ob 304/78 ... mehr lesen...