Norm: KO §70KO §71aKO §183
Rechtssatz: § 183 KO normiert eine Ausnahme des Kostendeckungsprinzips. Der Konkurs ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 KO zu eröffnen, wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt. Entscheidungstexte 13 R 129/06b Entscheidungstext LG Eisenstadt 26.07.2006 13 R 129/06b ... mehr lesen...
Norm: KO §80KO §71aKO §183
Rechtssatz: Wenn ein Kostenvorschuss erlegt wird, kann das Schuldenregulierungsverfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 183 KO eingeleitet werden. Liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfharens den Erlag eines Kostenvorschusses aufzuztragen. Entscheidungstexte 13 R 78/06b ... mehr lesen...
Norm: ZPO §84ZPO §85KO §71aKO §171KO §183
Rechtssatz: Sind nicht sämtliche Voraussetzungen des § 183 KO erfüllt (hier: Fehlen der Aufschlüsselung der verschiedenen Verbindlichkeiten), hat das Konkursgericht vor Zurückweisung eines Antrages ein Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 84, 85 ZPO durchzuführen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Antragstellung offenbar missbräuchlich erfolgt, etwa von einem Gläubiger ein Konkursantrag ohne... mehr lesen...