Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Wechselzahlungen des Gemeinschuldners können auf Grund der §§ 30, Z. 2 und 3, und 31, Absatz 1, nicht zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei Verlust des Wechselanspruches gegen andere Wechselschuldner zur Annahme der Zahlung verpflichtet war. (2) Doch kann der Anfechtungsberechtigte die Erstattung der gezahlten Wechselsumme vom letzten Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten verlangen, wenn dem letzten Rückgriffsverpflichteten oder dem Dritten zur Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, die Begünstigungsabsicht, die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte. (3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Scheckzahlungen sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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