§ 35 KO Exekution und Anfechtung.

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt den Konkursgläubigern gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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