Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Das Anfechtungsrecht wird vom Masseverwalter ausgeübt. (2) Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern außerhalb des Konkurses erhoben worden sind, sowie Exekutionen auf Grund von Titeln, die von Konkursgläubigern für ihre Anfechtungsansprüche erwirkt worden sind, können während des Konkurses nur vom Masseverwalter verfolgt werden. Aus dem, was infolge solcher Ansprüche in die Konkursmasse gelangt, sind dem Gläubiger die Prozeßkosten vorweg zu ersetzen. (3) Sind über Anfechtungsklagen von Gläubigern Rechtsstreitigkeiten noch anhängig, so werden sie durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Der Masseverwalter kann an Stelle des Gläubigers in den Rechtsstreit eintreten oder den Eintritt ablehnen. Auf die Ablehnung findet die Bestimmung des § 8, Absatz 2, Anwendung. (4) Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, so kann das Verfahren von den Parteien nur in Ansehung der Prozeßkosten aufgenommen und fortgesetzt werden. Durch die Ablehnung wird das Recht des Masseverwalters, nach den Bestimmungen der Konkursordnung anzufechten, nicht ausgeschlossen. (5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Anfechtungsansprüche, die Absonderungsgläubigern nach der Anfechtungsordnung zur Wahrung ihres Rechtes auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung des Anspruches eines anderen Absonderungsgläubigers auf dieselbe Sache zustehen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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