§ 34 KO Einzelverkäufe.

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Gemeinschuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z. 1 bis 3, angefochten werden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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