Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Gemeinschuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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