Norm: EO §210 IeO §210 IVCEO §224GBG §14 Abs2KO §21KO §26
Rechtssatz: Das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet. Entscheidungstexte 3 Ob 36/97h Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 36/97h 8 Ob 271/98f Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ABGB §358 IIIABGB §1002ABGB §1024IO §21KO §21KO §26
Rechtssatz: § 21 KO ist nach herrschender Lehre bei Treuhandabwicklungen nicht mehr anzuwenden, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und - bei Liegenschaftskäufen - den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluß in Händen hat. Der Masseverwalter kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr zurücktre... mehr lesen...
Norm: ABGB §358 IIIABGB §1002ABGB §1024KO §21KO §26
Rechtssatz: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist der Masseverwalter im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn entweder kein Rücktrittsrecht gemäß § 21 KO mehr besteht oder der Masseverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet. Entscheidungstexte 4 Ob 2119/96p E... mehr lesen...
Norm: KO §26
Rechtssatz: Ein mit einem Steuerberater abgeschlossener Geschäftsbesorgungsauftrag erlischt mit der Konkurseröffnung. Entscheidungstexte 8 Ob 7/93 Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 Ob 7/93 Veröff: SZ 68/21 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064271 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §358 IIIKO §26
Rechtssatz: Die Eröffnung des Konkurses über einen Treugeber einer mehrseitigen Treuhand hat auf den Abwicklungsmodus des Treuhandverhältnisses keinen Einfluss. Entscheidungstexte 3 Ob 530/94 Entscheidungstext OGH 23.03.1994 3 Ob 530/94 Veröff. SZ 67/48 4 Ob 2119/96p Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §1024KO §3 Abs2KO §26
Rechtssatz: Eine vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung erteilte, bis zur Konkurseröffnung nicht angenommene (§ 1024 Abs 1 ABGB) Anweisung, wird durch die Konkurseröffnung unwirksam. Befolgt der Angewiesene nach der Konkurseröffnung eine bis dahin nicht angenommene Anweisung auf Schuld, zahlt er mit Wirkung für die Konkursmasse nur, wenn ihm die Konkurseröffnung ohne sein Verschulden unbekannt geblieben, oder ... mehr lesen...
Norm: ABGB §358 IIIABGB §1024KO §26
Rechtssatz: Mit der Konkurseröffnung erlischt der Auftrag des Gemeinschuldners an den Treuhänder, die Kaufpreis(rest)summe in Empfang zu nehmen und über sie in bestimmter Weise zu verfügen, sowie die erteilte Vollmacht hiezu. Eine Zahlung auf das als Zahlstelle fungierende Anderkonto des Treuhänders ( Notars ) nach Verständigung von der Eröffnung des Konkurses erfolgt daher nicht mit schuldbefreiender Wirkung... mehr lesen...
Norm: ABGB §358 IIIKO §26
Rechtssatz: War jemand Treuhänder sowohl des Gemeinschuldners als auch des Vertragspartners, so kann das Erlöschen des Treuhandauftrages seitens des Gemeinschuldners durch die Eröffnung des Konkurses die sich aus dem Treuhandschuldverhältnis ergebenden Rechte des Dritten dann nicht berühren, wenn der Masseverwalter auf der Erfüllung des ( Kauf ) vertrages beharrte. In einem solchen Falle wäre der Dritte berechtigt gewe... mehr lesen...
Norm: ABGB §1024KO §26ZPO §35AußStrG 2005 §6 Abs4
Rechtssatz: Der Konkurs über das Vermögen des Machtgebers lässt eine von ihm erteilte Prozessvollmacht nicht erlöschen. Entscheidungstexte 5 Ob 704/77 Entscheidungstext OGH 24.01.1978 5 Ob 704/77 2 Ob 542/82 Entscheidungstext OGH 28.09.1982 2 Ob 542/82 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1024ABGB §1392 FKO §26KO §115
Rechtssatz: Genehmigt der Masseverwalter eine vom nachmaligen Gemeinschuldner zwischen Ausgleichseinstellung und Eröffnung des Anschlußkonkurses vorgenommene Inkassozession, so wird diese Verfügung den Gläubigern gegenüber wirksam und der mit der Eröffnung des Anschlußkonkurses erloschene, in der Inkassozession liegende Auftrag, die Forderung einzutreiben, durch einen neuen, dem Inkassozessionar erteilt... mehr lesen...
Norm: ABGB §1024KO §26
Rechtssatz: Die durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers erloschene Vollmacht lebt nach Aufhebung des Konkurses nicht wieder auf, doch steht es dem Gemeinschuldner frei, nach der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses die Vollmacht zu erneuern. Entscheidungstexte 5 Ob 69/65 Entscheidungstext OGH 09.09.1965 5 Ob 69/65 Veröff: JBl ... mehr lesen...