Norm: KO §21 Abs1KO §23 Abs1KO §25a
Rechtssatz: Die Schadenersatzansprüche, die sich aus der Ausübung des gesetzlichen Rechtes des Masseverwalters zur Auflösung der Leasingverträge infolge Konkurses über das Vermögen des gemeinschuldnerischen Leasingnehmers ergeben, sind - gleichviel ob man nach der Anordnung des § 21 Abs 1 letzter Fall KO oder nach jener des § 23 Abs 1 KO urteilt - jedenfalls von einem Verschulden des Gemeinschuldners nicht ab... mehr lesen...
Norm: ABGB §1336 EABGB §1336 FAO §20c Abs2AO §20dAO §20eKO §23 Abs1KO §25a
Rechtssatz: 1. a) Das Recht des Masseverwalters nach § 23 Abs 1 KO (bzw des Ausgleichsverwalters nach § 20 c Abs 2 AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach §§ 1117 f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. b) Macht der Masseverwalter un... mehr lesen...