§ 13 KO Grundbücherliche Eintragungen.

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tage richtet.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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