Norm: ABGB §896ABGB §1358KO §17KO §18
Rechtssatz: Zahlt der Mitverpflichtete vor Konkurseröffnung voll, bleibt nur mehr die Regressforderung bestehen, welche der Mitverpflichtete als Konkursgläubiger unbedingt anmelden kann. Leistet der Mitverpflichtete vor Konkurseröffnung Teilzahlung, kann er sich mit seinem Teilrückgriffsanspruch neben dem Gläubiger am Verfahren beteiligen und die Auszahlung der Quote verlangen. Bei Teilzahlung nach Konkurse... mehr lesen...
Norm: ABGB §1346 GABGB §1358AO §18KO §18
Rechtssatz: Die Zahlung der Ausgleichsquote an den Hauptgläubiger hat für den Gemeinschuldner die Wirkung, daß er auch dem Bürgen als Rückgriffsgläubiger gegenüber befreit wird. Entscheidungstexte 1 Ob 742/78 Entscheidungstext OGH 22.11.1978 1 Ob 742/78 Veröff: RZ 1979/33 S 143 European Case... mehr lesen...
Norm: ABGB §1346 GABGB §1358AO §18KO §18
Rechtssatz: Der Bürge kann, wenn er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Hauptschuldner geleistet hat, nicht mehr fordern, als was auf ihn und den Hauptgläubiger zusammen als Ausgleichsquote entfällt. Er kann daher nichts mehr fordern, wenn der Hauptgläubiger die Ausgleichsquote erhalten hat. Entscheidungstexte 1 Ob 742/78 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §894AO §18AO §48AVRAG §6KO §18KO §151
Rechtssatz: (Sachverhalt: A ersucht B, dem C ein Darlehen von 5.000,- Schilling zu geben, und verpflichtet sich als Mitschuldner; B gibt dem C - ohne Wissen des A - 10.000,- Schilling; C geht in Ausgleich; B meldet die 10.000,- Schilling an und erhält die 40 %ige Quote, also 4.000,- Schilling). Die Ausgleichszahlung ist je zur Hälfte auf die 5.000,- Schilling, für die A mithaftet, und auf die and... mehr lesen...