Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Nach der Konkurseröffnung kann wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. (2) Zurückbehaltungsrechte sind im Konkurs wie Pfandrechte zu behandeln. (3) Soweit in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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