§ 10 KO Absonderungsrechte und ihnen gleichgestellte Rechte.

KO - Konkursordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Nach der Konkurseröffnung kann wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
(2) Zurückbehaltungsrechte sind im Konkurs wie Pfandrechte zu behandeln.
(3) Soweit in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 KO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 KO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

102 Entscheidungen zu § 10 KO


Entscheidungen zu § 10 KO


Entscheidungen zu § 10 Abs. 1 KO

12

Entscheidungen zu § 10 Abs. 2 KO


Entscheidungen zu § 10 Abs. 3 KO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 KO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 KO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 KO
§ 11 KO