Norm: ZPO §234KO §17 Abs3KO §94KO §171
Rechtssatz: § 234 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. Der Erwerber einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. Entscheidungstexte 8 Ob 153/03p Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 153/03p 8 Ob 53/04h Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: EO §9KO §17 Abs3
Rechtssatz: Wird eine bereits angemeldete Konkursforderung eingelöst, tritt der Einlösende in die Teilnahmerechte des Hauptgläubigers ein, wobei die Forderung gemäß §54 Abs2 KO den Rang der eingelösten Forderung genießt. Wenn der Übergang unter Mitwirkung des bisherigen Gläubigers analog §9 EO bescheinigt wird und der Masseverwalter den Forderungsübergang nach dem nunmehrigen Rang nicht bestreitet, ist die Anmerkung des Ü... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 EKO §10KO §17 Abs3
Rechtssatz: Werden Absonderungsrechte begründet - sowohl ein Pfandrecht als auch eine Sicherungsabtretung sind im Rahmen einer Vinkulierung möglich - wirkt ein Konkurs nicht auf ihre Verfolgbarkeit ein. Entscheidungstexte 7 Ob 2087/96d Entscheidungstext OGH 23.10.1996 7 Ob 2087/96d 7 Ob 75/05p Ent... mehr lesen...