Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist oder in dem gegen den Gemeinschuldner der Anspruch auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen geltend gemacht wird, so scheiden der Anspruch oder die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Konkursmasse aus.
(2) Es gilt als Ablehnung des Masseverwalters, wenn er nicht binnen einer vom Prozeßgerichte bestimmten Frist erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten.
(3) Das Verfahren kann in diesem Falle vom Gemeinschuldner, von dessen Streitgenossen und vom Gegner aufgenommen werden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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