Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Die Annahme des Ausgleichsantrags ist öffentlich bekannt zu machen. (2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird. (3) Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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