(1) Mehreren Konkursgläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen bis zum Eintritte der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners eine einzige Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn an der Forderung des Konkursgläubigers ein Pfandrecht besteht.
(2) Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des Stimmrechtes einigen.
(3) Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß § 143 Abs. 2 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zustand.
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