Norm: KO §93KO §109KO §147KO §193 Abs1
Rechtssatz: Liegt keiner der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor, hat ein Konkursgläubiger, dessen Forderung festgestellt wurde, das gesetzliche Recht, an der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) mitzuwirken. Eine Stimmrechtsentscheidung ist in diesem Fall weder erforderlich noch geboten. Entscheidungstexte 8 Ob 104/08i En... mehr lesen...
Norm: KO §147KO §164 Abs1VerPat allg
Rechtssatz: Die Beschlussfassung über den Zwangsausgleichsantrag in der Zwangsausgleichstagsatzung bei juristischen Personen bedarf - anders als bei Personengesellschaften (§ 164 Abs 1 KO) - nicht der Zustimmung der einzelnen Gesellschafter/Mitglieder der juristischen Personen oder der Beschlussfassung in einer Hauptversammlung, sondern nur der notwendigen Stimmenmehrheit der Konkursgläubiger (§ 147 KO). Kom... mehr lesen...
Norm: KO §147ZPO §527 B3b
Rechtssatz: Bricht das Erstgericht das Zwangsausgleichsverfahren mangels Erreichen der für die Annahme des Zwangsausgleichs erforderlichen Summenmehrheit ab und trägt das Rekursgericht dem Erstgericht auf, neuerlich eine Zwangsausgleichstagsatzung anzuordnen, um über den Ausgleichsvorschlag des Gemeinschuldners abzustimmen, weil das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, so liegt eine in Wahrheit abändern... mehr lesen...
Norm: KO §93KO §147
Rechtssatz: Die Stimmrechtsentscheidung soll, wenn zulässig und tunlich, vor dem Schluß der Ausgleichstagsatzung erfolgen, die deshalb aber nicht vertagt werden darf (vgl Bartsch - Pollak, KO 3.Auflage I, 454, 626) . Diese Entscheidung hat aber jedenfalls vor der Beschlußfassung über die Bestätigung des Ausgleiches zu erfolgen. Kein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn der Konkurskommissär sich nicht imstande gesehen hat, vor... mehr lesen...