§ 151 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024
Die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Gemeinschuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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