(1) Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn
1.die Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt sind und
2.alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Masseverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
3.im Ausgleich vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.
(2) Über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der Masseverwalter über Aufforderung des Konkursgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung.
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