Norm: KO §147 Abs2
Rechtssatz: Da der Schuldner bei Vorliegen des gesetzlichen Vertagungsgrundes des § 147 Abs 2 KO einen Anspruch auf Vertagung und damit auf die Möglichkeit einer neuerlichen Abstimmung über seinen Ausgleichsvorschlag hat, mag es wohl richtig sein, daß das Gericht für den Schutz der berechtigten und wesentlichen Interessen eines anwaltlich nicht vertretenen Gemeinschuldners durch entsprechenden Hinweis in Richtung auf diese Be... mehr lesen...