Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Wenn nach dem Vollzuge der Schlußverteilung Beträge, die bei Gericht erlegt worden sind, für die Masse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Masse zurückfließen, so sind sie auf Grund des Schlußverteilungsentwurfes vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts zu verteilen. Der Nachweis darüber ist dem Konkursgericht vorzulegen. (2) Das Gleiche gilt, wenn nach der Schlußverteilung oder nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Konkursmasse gehören. (3) Das Konkursgericht kann von einer nachträglichen Verteilung nach allfälliger Einvernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag dem Gemeinschuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrages und die Kosten einer nachträglichen Verteilung entsprechend erscheint. (4) Konkursgläubiger, die weniger als 10 Euro erhalten würden, sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht die den anderen Konkursgläubigern zukommenden Beträge.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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