§ 142 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Das Konkursgericht kann einen Ausgleichsantrag nach Einvernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zurückweisen:

1. wenn der Gemeinschuldner in den letzten fünf Jahren in Konkurs verfallen war oder wenn der Konkurs nur mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist;

2.wenn in dieser Zeit ein nach der Ausgleichsordnung eröffnetes Ausgleichsverfahren eingestellt oder beendigt worden ist;

3.wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Gemeinschuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen;

4.wenn ein Zwangsausgleichsantrag von den Gläubigern abgelehnt oder vom Gemeinschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der Ausgleichstagsatzung zurückgezogen oder wenn der Zwangsausgleich vom Gerichte nicht bestätigt worden ist.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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