Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die nahen Angehörigen des Gemeinschuldners (§ 32) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der Konkursgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den Antrag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des Gemeinschuldners ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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