(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Ausgleiches keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.
(2) Konkursgläubigern, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt für diese Forderung kein Stimmrecht, wenn dagegen von einem stimmberechtigten Konkursgläubiger, der seine Forderung innerhalb der Anmeldungsfrist angemeldet hat, Widerspruch erhoben wird. Diesen Widerspruch kann derjenige, der die Stimme beansprucht, durch den Nachweis entkräften, daß dem Widersprechenden die Einlösung seiner Forderung unter gleich günstigen Bedingungen, wie sie dem Abtretenden gewährt worden sind, vor der Prüfungstagsatzung unter Setzung einer achttägigen Frist schriftlich angeboten worden ist und daß diese Bedingungen der wirtschaftlichen Lage des Gemeinschuldners unmittelbar vor der Konkurseröffnung oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen haben.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Konkursgläubiger die Forderung auf Grund eines vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen hat.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht.
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