§ 143 KO

KO - Konkursordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Ausgleiches keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.

(2) Konkursgläubigern, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt für diese Forderung kein Stimmrecht, wenn dagegen von einem stimmberechtigten Konkursgläubiger, der seine Forderung innerhalb der Anmeldungsfrist angemeldet hat, Widerspruch erhoben wird. Diesen Widerspruch kann derjenige, der die Stimme beansprucht, durch den Nachweis entkräften, daß dem Widersprechenden die Einlösung seiner Forderung unter gleich günstigen Bedingungen, wie sie dem Abtretenden gewährt worden sind, vor der Prüfungstagsatzung unter Setzung einer achttägigen Frist schriftlich angeboten worden ist und daß diese Bedingungen der wirtschaftlichen Lage des Gemeinschuldners unmittelbar vor der Konkurseröffnung oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen haben.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Konkursgläubiger die Forderung auf Grund eines vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen hat.

(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 143 KO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 143 KO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

23 Entscheidungen zu § 143 KO


Entscheidungen zu § 143 KO


Entscheidungen zu § 143 Abs. 4 KO


Entscheidungen zu § 143 Abs. 5 KO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 143 KO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 143 KO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 142 KO
§ 144 KO