§ 141 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Antrag ist unzulässig:

1.solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.solange der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) trotz Auftrag nicht vorgelegt und nicht vor dem Konkursgericht unterfertigt hat;

3.wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Konkursgläubigern nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 20% der Forderungen zu bezahlen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, müssen anbieten, mindestens 30% der Forderungen zu bezahlen, wenn sie eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen;

4.wenn der Gemeinschuldner den Zwangsausgleich mißbräuchlich vorschlägt, insbesondere, wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;

5.wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;

6.wenn vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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