Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht. (2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben. (3) Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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