Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht. (2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben. (3) Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 152 KO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 152 KO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 152 KO